Zukunft sichern und Nachfolge regeln.

Kennen Sie das Buddenbrooks-Syndrom? Thomas Manns berühmter Roman einer Lübecker Kaufmannsdynastie beschreibt ein nach wohl rein wirtschaftlichen Maßstäben gemessenes Scheitern einer generationsübergreifenden Transformation eines Familienunternehmens.

Als Notarin kann ich zwar nicht aus einer Kaufmannsfamilie Künstler schaffen. Allerdings können wir Notare Ihre Unternehmensnachfolge kunstgerecht regeln. Die Bundesnotarkammer informiert im neuen Newsletter über die wichtige und verantwortungsvolle Frage der Unternehmensnachfolge. Darüber möchte ich Sie informieren.

Ihr Lebenswerk Unternehmen.

Unternehmensnachfolge ist unternehmerische Verantwortung. Das aufgebaute Lebenswerk soll erhalten werden, oftmals ist das Unternehmen Ihre Altersversorgung als Unternehmer und Rückversicherung für die Familie. Unternehmer möchten auch gegenüber den Angestellten soziale Verantwortung als gute Kaufleute wahrnehmen, nicht nur im Todesfall, bei schwerer Erkrankung oder beim Verkauf an einen Investor.

Die Rechtsfragen sind komplex und bedürfen insbesondere auch einer steuerrechtlichen, gesellschafts- oder arbeitsrechtlichen Erörterung. Ohne den fachlichen Rat Ihres unabhängigen Notars wird die Unternehmensnachfolge aber schnell zu einem Glücksspiel. Daher rät die Bundesnotarkammer, frühzeitig den Notar zu konsultieren. Denn die vorbeugende Rechtspflege durch zukunftsbezogene Unternehmensnachfolge ist ein Kernbetätigungsfeld unseres Berufstands.

Jetzt Regeln.

Eine erfolgreiche Weitergabe Ihres Unternehmens setzt zu einem Zeitpunkt an, in welchem es dem Unternehmen gut geht und ausreichende Einarbeitungszeit für die Nachfolger besteht. Die Bestenauswahl sollte im Vordergrund stehen. Mögliche Nachfolger finden sich zwar auch auf dem Freien Markt über Kaufinteressenten oder werden im Unternehmen aus der Führungsriege aufgebaut oder kommen auch aus dem Familienumfeld. Sie entscheiden aber, wer Ihr Unternehmen mit welchen Spielregeln weiterführen soll. Soll Ihr Nachfolger beispielsweise ein Familienangehöriger werden, kann es sich anbieten, zuerst einige Anteile testweise zu übertragen und insoweit die Eignung und das Geschick der jungen Neuen zu testen. Bei einer Schenkung kann, wie die Bundesnotarkammer rät, eine Rückgabemöglichkeit im Schenkungsvertrag sinnvoll sein, damit die Zügel nicht gänzlich unkontrolliert aus der Hand gegeben werden.

Handlungsfähigkeit Erhalten.

Ein wichtiges unternehmerisches Element ist der Erhalt der Handlungsfähigkeit des Unternehmens, die im Rahmen des Risikomanagements eine wichtige Pflicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung ist. Verstirbt ein Inhaber unerwartet oder wird dieser plötzlich infolge eines Unfalls schwer krank, herrscht oft erst einmal Unklarheit über die Unternehmensnachfolge. Um Handlungsunfähigkeit zu verhindern, ist die ebenfalls frühzeitige Erteilung einer postmortalen Vollmacht empfehlenswert, die klare Anweisungen für einen Bevollmächtigten enthält, bis die Nachfolge endgültig geklärt ist. Je nach Einsatzbereich der Vollmacht sollte auch über eine zweisprachige Fassung nachgedacht werden.

Mit Recht Genießen.

Steht die Altersversorgung im Mittelpunkt, so sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Übergeben Inhaber ihr Unternehmen zu Lebzeiten durch eine „vorgezogenen“ Erbfolge, können sie sich ein Nießbrauchrecht sichern und – bei Übergabe zu Lebzeiten unter Gegenleistung – erbschaftssteuerrechtliche Vorteile wahrnehmen. Ein gut ausgestaltetes Nießbrauchrecht sichert zum Beispiel Anteile am Unternehmen, einen Teil des Gewinns oder die Wahrnehmung von weiteren Stimmrechten. Ihr Notar berät zu den Gestaltungsmöglichkeiten und setzt die insbesondere zusammen mit Ihrer steuerrechtlichen Beratung gefundenen Ergebnisse rechtssicher um.

Nur Sie Bestimmen.

Die Erfahrung lehrt, dass Unternehmensnachfolge oftmals ein Testament erfordert. Nicht immer ist nämlich – wie die Literatur bei Thomas Mann uns schöner lehrt – die gesetzliche Erbfolge das wirtschaftlich beste Ergebnis für die Unternehmensnachfolge. Es darf nicht übersehen werden, dass nach einer repräsentativen Umfrage der DIHK zur Unternehmensnachfolge nur rund 40 Prozent der Kinder von Unternehmern das elterliche Geschäft fortführen wollen.

Greift die gesetzliche Erbfolge, so kann diese gesetzliche Rückfalllösung für die zurückbleibenden Ehepartner und Kinder sogar zur Belastung werden. Denn die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis für das Unternehmen. Dieser Konflikt kann durch eine testamentarische Festlegung vermieden werden. Ist der neue Unternehmensinhaber noch unerfahren, kann ihn ein Testamentsvollstrecker bei der Leitung unterstützen. Sollen dennoch mehrere Erben an dem Unternehmen beteiligt werden, kann der Erblasser die Stellung der einzelnen Erben im Unternehmen festlegen. Schließlich: Unternehmensnachfolge kann auch bedeuten, ein Ehe- und Erbvertrag im Vorfeld angepasst werden muss.

Ist der Erblasser kein Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, muss geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Unternehmensnachfolge durch die Erben zulässt. Dafür ist eine Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag notwendig. Der Notar hilft, durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages und über ein zusätzliches, entsprechendes Testament das gewünschte Vorhaben umzusetzen. Dabei ist unter Umständen eine Änderung der Unternehmensform hilfreich.

Unser Auftrag.

Gemeinsam mit Ihnen kann die Unternehmensnachfolge durch das notarielle Wissen juristisch gelingen. Damit Sie eine Sorge weniger haben.

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Testament zum Angucken.